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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2.4 Regelung der Oberösterreichischen Gemeindeordnung

Landesgesetzliche Grundlage

Wirtschaftliche Unternehmungen (§ 69 Oberösterreichische Gemeindeordnung)

„(1) Zum Gemeindevermögen gehören auch wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde. Wirtschaftliche Unternehmungen sind auf Dauer angelegte Wirtschaftseinheiten aus dem Gemeindevermögen, die sich aus der allgemeinen Gemeindeverwaltung organisatorisch herausheben und deren Aufgaben in den Formen der Privatwirtschaftsverwaltung besorgt werden. Wirtschaftliche Unternehmungen können geführt werden:

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