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1.2.7 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003
Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 gilt für öffentliche Veranstaltungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind. Öffentlich sind dabei alle Veranstaltungen, die entweder Personen zugänglich sind, die vom Veranstalter nicht persönlich geladen wurden, oder gegen Entgelt zugänglich sind oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles durchgeführt werden, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist. Eine Veranstaltung gilt jedenfalls auch dann als öffentlich, wenn sie von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, wobei die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.