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1 Veranstaltungen
Rechtliche Grundlagen
15 Abs 1 B-VG | Zuständigkeit der Länder |
Art 12 StGG | Versammlungsfreiheit |
Begriff der Veranstaltung
Der Begriff „Veranstaltung“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch für eine Vielzahl von Ereignissen verwendet.
Gesetzlich wird er in den einschlägigen Normen entsprechend definiert.
Unter den Begriff der Veranstaltung fallen Theateraufführungen, Konzerte, Sportereignisse usw. Ganz allgemein wird darunter grundsätzlich eine öffentliche Darbietung, öffentliche Schaustellung bzw öffentliche Belustigung verstanden, im Detail wird die Definition in den einzelnen Landesgesetzen näher dargelegt.
Verfassungsrechtlich fällt das Veranstaltungswesen gem Art 15 Abs 1 B-VG • [Fußnote: Art 15 B-VG. „(1) Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder.“] in die Kompetenz der Länder. Daher gibt es in jedem Bundesland ein eigenes Veranstaltungsgesetz.
Abgrenzungen
Abzugrenzen ist das Veranstaltungswesen beispielsweise vom Versammlungsrecht, welches in Art 12 Staatsgrundgesetz • [Fußnote: Art 12 StGG: „Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.“] (StGG) bzw Art 11 EMRK • [Fußnote: Art 11 EMRK – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit: „(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten. (2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.“] kodifiziert ist und im Versammlungsgesetz entsprechend detailliert wurde. Darunter ist eine Zusammenkunft mehrerer Personen zu verstehen, wenn diese in der Absicht erfolgt, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (VfGH 10.06.1985, B 567/84).
Das bedeutet, dass beispielsweise Demonstrationen, parteipolitische Zusammenkünfte, Straßenblockaden etc als Versammlungen, die verfassungsrechtlich gesichert sind, gelten und nicht als Veranstaltungen im Sinne des Veranstaltungsgesetzes.
Volksfeste und dergleichen wiederum sind keine Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechtes, sondern Veranstaltungen.
Im Hinblick auf das Vereinswesen kann unterschieden werden zwischen einer statutenmäßigen Zusammenkunft der Vereinsmitglieder, die unter Berufung auf das Vereinsgesetz bzw die Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlich gesichert ist und einer von einem Verein organisierten Veranstaltung (Sportevent, Konzert, Theateraufführung oder dergleichen), die wiederrum dem Veranstaltungswesen zuzuordnen ist und daher auch dem Veranstaltungsrecht des jeweiligen Landesgesetzes unterliegt.
Nicht zum Veranstaltungswesen gehören auch Schulveranstaltungen, da diese dem Schulwesen zuzuordnen sind. Dazu gehören aber nur Schulen im eigentlichen Sinne, dh solche Einrichtungen, die pädagogische oder erzieherische Ziele verfolgen. „Schulen“, die primär Fertigkeiten vermitteln, wie beispielsweise Tanzschulen oder Skischulen, unterfallen nicht dem Schulwesen, sondern sind, sofern das jeweilige Landesgesetz diesbezüglich Anordnungen trifft, dem Veranstaltungswesen zuzuordnen.
Private Familienfeiern unterliegen aufgrund der fehlenden Öffentlichkeit nicht dem Veranstaltungsrecht, sind zusätzlich aber insbesondere durch Art 8 EMRK • [Fußnote: Art 8 EMRK – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens: „(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. (2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“] (Schutz des Privat- und Familienlebens) verfassungsrechtlich abgesichert.
Religiöse Zusammenkünfte sind durch Art 9 EMRK geschützt und unterliegen demzufolge ebenfalls nicht dem Veranstaltungsrecht, insbesondere nicht die Teilnahme an gottesdienstlichen Veranstaltungen, Empfang der Sakramente, religiöse Feiern zu bestimmten Anlässen wie Begräbnissen, Hochzeiten, Prozessionen etc. Da eine Einschränkung derartiger „Veranstaltungen“ als Eingriff in die Religionsfreiheit gewertet werden kann, sind derartige Zusammenkünfte grundsätzlich vom Veranstaltungsrecht ausgenommen.
Praktische Hinweise
Veranstalter unabhängig von der Meldung
Es gibt höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach jene natürliche oder juristische Person als Veranstalter gilt, die eine Veranstaltung abhält, oder öffentlich oder der Behörde gegenüber als Veranstalterin oder Veranstalter auftritt – „de facto Veranstalter“.
Eignung des Veranstaltungsortes
Im Vorfeld einer Veranstaltung bedarf es einer sehr detaillierten Prüfung, inwiefern der für die Veranstaltung ins Auge gefasste Ort tatsächlich für die Durchführung der Art der Veranstaltung geeignet ist.
Hier ist zunächst einmal festzustellen, ob ausreichend Parkplätze vorhanden sind, ob der Zutritt für Besucher bzw deren Entfernung ohne größere Menschenansammlungen bewerkstelligt werden kann, ob es für die Exekutivorgane möglich ist, ohne größeren Aufwand entsprechende Maßnahmen zu setzen (beispielsweise Alkoholkontrollen nach der Veranstaltung etc) und ob es entsprechende Einrichtungen gibt, um beispielsweise ein Zutrittskontrollsystem einzurichten.
Zu beachten ist auch die Nachbarschaft, nämlich ob gegebenenfalls durch Lärmemissionen Nachbarn beeinträchtigt werden könnten.
Zu überprüfen ist auch, ob durch die räumlichen/baulichen Gegebenheiten Beeinträchtigungen der Verständigung von Sicherheitsdienstmitarbeitern gegeben sein könnten. Üblicherweise wird mit Funkgeräten gearbeitet, sollten die Sicherheitsdienstmitarbeiter aber Handys bei sich tragen, ist zu überprüfen, ob diese im gesamten Veranstaltungsgelände ausreichenden Empfang haben.
Im Zuge der Veranstaltung ist einerseits vorweg, andererseits auch während der Veranstaltung festzuhalten, wieviel Personen maximal im Veranstaltungsort aufhältig sein dürfen und wie gewährleistet wird, dass nicht mehr Personen dort anwesend sind. Dass es dafür entsprechend genauer Zutrittskontrollen bedarf, die im Nachhinein auch nachvollziehbar sein sollten, versteht sich von selbst.
Bei der Ausgestaltung des Veranstaltungsortes ist einerseits auf die einschlägigen Ö-Normen (Notbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung etc) und die anwendbare Bau(technikver)ordnung Bedacht zu nehmen. Idealerweise kann der Bereitsteller des Veranstaltungsortes entsprechende Nachweise vorlegen, sollte dies nicht der Fall sein, wäre dazu ein Ziviltechniker beizuziehen.
Prüfung des Inhalts der Veranstaltung
In weiterer Folge ist darauf abzustellen, welchen Inhalt die Veranstaltung haben soll. Das heißt, geht es um reine „Diskussionsveranstaltungen“, also beispielsweise eine Podiumsdiskussion, einen Vortrag, eine Wahlveranstaltung, ein „Come-together“ von Gleichgesinnten oder Sympathisanten eines Wahlwerbers etc sind andere Anforderungen zu berücksichtigen, als beispielsweise eine Veranstaltung bei der auch Musikdarbietungen stattfinden sollen. Derartige Musikdarbietungen sind üblicherweise mit entsprechend höheren Lärmemissionen verbunden, schon allein weil eine Soundanlage ein erhöhtes Belästigungspotenzial darstellt, als normale Lautsprecher- und Tonanlagen im Zusammenhang mit Reden oder Diskussionen.
Organisatorische Vorfragen
Im Zuge der Veranstaltung selbst sollten – ebenfalls im Vorfeld – folgende Fragen geklärt werden:
Ist die zuständige Polizeiinspektion rechtzeitig verständigt und kann mit ausreichendem Personal zur Verfügung stehen. Üblicherweise sollte hier die Verständigung zumindest 8 Wochen vor dem Veranstaltungstermin erfolgen, weil die Diensteinteilung in der Regel 6 Wochen im Vorfeld geschieht, sodass allenfalls auch Personal von anderen Polizeistationen angefordert werden kann.
Mit welchen Besucheranzahlen rechnet man – dies ist insofern wichtig, um die Entfluchtungszeiten festzulegen sowie um die Anzahl der erforderlichen Securitydienst-Mitarbeiter zu definieren. Üblicherweise geht man – überschlagsmäßig – davon aus, dass pro 100 Besucher ein Securitydienst-Mitarbeiter vorhanden sein sollte, wobei – unabhängig von der Besucherzahl – zumindest zwischen 3 und 5 Securitydienst-Mitarbeiter erforderlich sind. Diese sollten auch während der Veranstaltung so positioniert werden, dass sämtliche Notausgänge und auch die Sanitärbereiche von jeweils zumindest einem Securitydienst-Mitarbeiter mitbetreut werden können.
Einsatz von qualifizierten Security-Mitarbeitern
Ob für den Zugang/Einlass Securitydienst-Mitarbeiter oder gesondertes Personal verwendet wird, ist Geschmackssache, beim Eingang sollte aber ebenfalls zumindest ein Securitydienst-Mitarbeiter positioniert werden, um allfällige Diskussionen im Keim ersticken zu können. Eine reine Karten-/Zutrittskontrolle kann jedenfalls auch von sonstigem Personal problemlos abgewickelt werden.
Die Securitydienst-Mitarbeiter sollten in einer Liste erfasst sein, in denen Name und Anschrift, deren Mobiltelefonnummer und gegebenenfalls auch ein kurzer Vermerk auf ihre Ausbildung enthalten ist. Dies ist während der Veranstaltung vielleicht weniger von Bedeutung, als vielmehr im Nachhang, falls es zu allfälligen Problemen gekommen sein sollte.
Besonders wichtig ist im Zusammenhang mit dem Einsatz von Securitydienst-Mitarbeitern, dass diese über eine hochqualitative Ausbildung verfügen, um bei Bedarf primär deeskalierend eingreifen können.
Eingangskontrolle
Beim Zutritt zur Veranstaltung ist penibelst darauf zu achten, dass keinerlei Gegenstände mit sich geführt werden, die für Akte der Gewalttätigkeit verwendet werden können (Wurfgeschoße, Sirenen, Feuerwerkskörper, Messer etc).
Medizinische Unterstützung
Es sollte während der gesamten Veranstaltung eine ausreichende Anzahl an Ersthelfern zur Verfügung stehen. Ab etwa 3.000 Besuchern sollte auch ein Rot-Kreuz-Wagen samt Besatzung (idealerweise ein Notarztteam) vor Ort zur Verfügung stehen.
Diese Maßnahme ist zwar mit nicht zu vernachlässigenden Kosten verbunden, sie hat sich allerdings als sehr hilfreich erwiesen, weil damit das – ohnehin sehr eng bemessene – lokale Notarztsystem nicht über Gebühr beansprucht wird.
Unterstützung durch Feuerwehr
Dass bei Veranstaltungen ab einer gewissen Größenordnung eine ausreichende Brandsicherheitswache zur Verfügung zu stehen hat, versteht sich von selbst, die Anzahl der anwesenden Feuerwehrleute muss vor Ort abgeklärt werden, da dies sehr massiv von der Situierung der Räumlichkeiten, von der Personenzahl und sonstigen Parametern abhängt, die im Zuge von Notsituationen zu berücksichtigen sind. In der Praxis hat sich eine Begehung mit dem für vorbeugenden Brandschutz zuständigen Sachbearbeiter der jeweiligen Feuerwehr (in Wien Berufsfeuerwehr) als sehr zielführend herausgestellt.
Versicherung
Um die allfälligen Haftungstatbestände möglichst gering zu halten, sollte jedenfalls eine Haftpflichtversicherung für die Veranstaltung vorgeschrieben werden.
Neben der Haftpflichtversicherung gibt es erweiterte Versicherungspakete, die entweder seitens der Veranstaltungsbehörde selbst abgeschlossen werden, oder dem Veranstalter als Auflage vorgeschrieben oder diesem empfohlen werden.
Verkehrskonzept
Sollte mit einem überdurchschnittlichen Verkehrsaufkommen zu rechnen sein, ist unbedingt mit den zuständigen Sicherheitsbehörden (Bezirksverwaltungsbehörde, Sicherheitsdirektion etc), der betreffenden Gemeinde und der Exekutive ein gemeinsames Verkehrskonzept zu erstellen, um die Zu- und Abfahrt der Besucher möglichst sicher gewährleisten zu können. Allenfalls sind auch Shuttlebusse einzurichten, um weiter entfernte Parkplätze an den Veranstaltungsort anzubinden, jedenfalls aber eine ausreichende Beschilderung der Fußwege von und zu dislozierten Parkplätzen zu vorzukehren.
Jugendschutz
Da bei praktisch jeder (größeren) Veranstaltung die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen betreffend Jugendschutz zu berücksichtigen sind, empfiehlt sich eine (allenfalls interne) Vorlage, welche Auflagen zur Berücksichtigung der Jugendschutzbestimmungen zu erteilen sind. Dies betrifft beispielsweise Alkoholverbot, zeitliche Beschränkungen, sicherheitstechnische Aspekte usw.
Gebühren und Abgaben
Nach einzelnen landesrechtlichen Bestimmungen besteht die Möglichkeit, Abgaben einzuheben. Üblicherweise handelt es sich dabei um die sog Vergnügungssteuer („Lustbarkeitsabgabe“). Sowohl die Voraussetzungen und Grundlagen, wie auch die Festlegung des Steuersatzes liegen im Ermessen der Gemeinden. Zu beachten ist allerdings, dass dann, wenn von der betreffenden Gemeinde, die Einhebung einer Vergnügungssteuer/Lustbarkeitsabgabe beschlossen wurde, nicht bescheidmäßig im Einzelfall davon abgesehen werden darf.