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Dokument-ID: 1182907
3 Weisungsbefugnis und -gebundenheit des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin
Vorbemerkungen
Unter einer Weisung versteht man eine behördliche Anordnung, die von einem auf Zeit gewählten, ernannten oder vertraglich bestellten, übergeordneten Verwaltungsorgan an eine nachgeordnete Stelle erteilt wird. Weisungen sind bindend („Weisungsgebundenheit“ gem Art 20 Abs 1 B-VG); sie betreffen grundsätzlich einen individuellen Adressatenkreis.