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Sabine Barbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.1 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)

Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Er ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Diese sind an seine Weisungen gebunden (§ 37 NÖ GO 1973).

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