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8.2.56 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol (DEGBE)
Der Stoff 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol (DEGBE), ist nach der Verordnung (EWG) Nr 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (die durch die REACH-Verordnung abgelöst worden ist) auf Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt untersucht worden. Bei der Verwendung bestimmter Produkte, die diese Stoffe enthalten, wurden Risiken für die Gesundheit von Verbrauchern festgestellt. Die in Anhang XVII der REACH-Verordnung enthaltenen Beschränkungen sollen die bei der Bewertung des Risikos von DEGBE für bestimmte Verwendungen festgestellten gesundheitlichen Risiken für die Verbraucher („Konsumenten“) zukünftig hintanhalten. Die festgestellten Risiken betrafen im Wesentlichen Einatmen bei der Verwendung als Spritzfarben oder als Aerosol für Reinigungszwecke.