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Dokument-ID: 1063111
8.2.12 2-Naphtylamin und seine Salze
Die in Eintrag 12 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung enthaltenen und mit dem 1. Juni 2009 direkt anzuwendenden Beschränkungen für 2-Naphthylamin und seine Salze gelten für das Inverkehrbringen im Handel allgemein ab einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent (also für die Abgabe an gewerbliche wie nichtgewerbliche Abnehmer). Die Beschränkungen gelten nicht für Abfälle.