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2.1.1 Aerosolpackungs-Verordnung
Als Aerosolpackungen sind gemäß den Begriffsbestimmungen der Aerosolpackungsverordnung 2017 „nicht wiederverwendbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, den Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen“ zu verstehen, deren Gesamtfassungsvermögen zumindest 50 ml beträgt. Eine dieser Definition gleichgestellte Bezeichnung für Aerosolpackungen, die nach den Begriffsbestimmungen der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu verwenden ist, ist der Ausdruck „Druckgaspackungen“ mit der näheren Beschreibung „nicht wiederbefüllbares Gefäß“.