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Hermann Götsch | Glossar

Anhang XIV

Anhang XIV der REACH-Verordnung führt alle Stoffe auf, die nach REACH zulassungspflichtig sind. Die Verwendung und das Inverkehrbringen zur Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV aufgeführt werden, ist ab dem „Ablauftermin“ untersagt, wenn für diese Verwendung keine Zulassung erteilt wurde oder wenn dafür keine Ausnahmeregelung gilt.