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Neu Dokument-ID: 978675

Hermann Götsch | Glossar

Anmeldung

Die gesetzlich vorgeschriebene Übermittlung spezifischer Informationen an die Agentur (ECHA). Nach der REACH-Verordnung oder der CLP-Verordnung müssen die Akteure der Lieferkette (Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender) unter bestimmten Bedingungen folgende Anmeldungen einreichen:

- Anmeldung eines Stoffes in einem Erzeugnis
- Anmeldung der Einstufung und Kennzeichnung
- Anmeldung von Stoffen für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung
- Anmeldung einer Verwendung im Rahmen der Bedingungen, unter denen einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette eine Zulassung erteilt wurde, durch den nachgeschalteten Anwender
- Anmeldung der Wiederaufnahme einer Verwendung durch den nachgeschalteten Anwender.

Anmeldungen können sich auch auf Stoffe beziehen, die nach der Richtlinie 67/548/EWG als neue Stoffe angemeldet worden sind.