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8.2.66 Anorganische Ammoniumsalze
In Eintrag 65 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung sind Beschränkungen betreffend anorganischer Ammoniumsalze für die Verwendung in Zellstoffisoliermaterialgemischen und in Zellstoffisoliermaterialerzeugnissen vorgesehen. Dies erfolgte durch die Verordnung (EU) 2016/1017 vom 23. Juni 2016. Die Beschränkung geht ursprünglich auf eine Initiative von Frankreich zurück, das zunächst eine nationale Beschränkung nach dem Schutzklauselverfahren (Art 129 der REACH-Verordnung) anmeldete. Zweck dieser Maßnahme – und auch der späteren REACH-Beschränkung – war es, die Öffentlichkeit vor einer Exposition gegenüber Ammoniak zu schützen. Dieses kann aus Isoliermaterialien aus Zellstoffwatte, denen Ammoniumsalze zugesetzt sind, und die in Gebäuden verwendet werden, freigesetzt werden. Ammoniumsalze sind Flammschutzmittel in den Zellstoffisoliermaterialien.