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3.1.2 Anwendungsbereich, Definitionen, Zulassungsverfahren
Die Regelungen über den Anwendungsbereich beschreiben den erfassten Verwaltungsbereich. Der Anwendungsbereich des Biozidproduktegesetzes wird in diesem Gesetz nicht direkt beschrieben, vielmehr findet sich dazu in § 1 nur der Hinweis, dass das Biozidproduktegesetz der Vollziehung der EU-Biozidprodukteverordnung dient. Der Anwendungsbereich ergibt sich damit gänzlich aus der EU-Biozidprodukteverordnung. Anwendungsbereich und Zielsetzung der EU-Biozidprodukteverordnung werden in den Art 1 und 2 beschrieben. Es sind Regelungen für Biozidprodukte, Wirkstoffe und auch behandelte Waren vorgesehen, die zu einem höheren Grad der Harmonisierung des Binnenmarktes führen sollen, die aber auch dem Gesundheits- und Umweltschutz dienen. Der Anwendungsbereich ist gegenüber einigen anderen speziellen Regelungsbereichen für „Chemikalien“ im weitesten Sinne ausdrücklich abgegrenzt, etwa gegenüber dem Arzneimittelrecht, den Vorschriften für Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Medizinprodukte. Für die Dauer der Transportvorgänge auf Straßen, mit der Bahn oder im Schiffs- oder Flugverkehr ist die EU-Biozidprodukteverordnung selbst auf Biozidprodukte nicht anzuwenden, wenn der Transport in den Geltungsbereich des Rechtes des Transports gefährlicher Güter fällt. Will oder muss man Biozidprodukte entsorgen, so endet der Geltungsbereich des Biozidprodukte-Rechtes, sobald die (vormaligen) Biozidprodukte als „Abfall“ (in der Regel als gefährlicher Abfall) im Sinne des Abfallwirtschaftsrechtes zu betrachten sind.