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2.2.3 Ausnahmen und damit zusammenhängende Vorschriften
Kapitel III der EU-Ozon-Verordnung 2024/590: Ausnahme von den Verboten
Ausgangsstoffe (Art 6)
Mit Art 6 der EU-Ozon-Verordnung 2024/590 wird in Abs 1 die Produktion von Stoffen des Anhanges I der Verordnung in der Union und auch deren Inverkehrbringen und anschließendes Liefern bzw Überlassen an Dritte sowie die Verwendung der Stoffe für zulässig erklärt, wenn diese als Ausgangsstoffe in chemischen Umsetzungsprozessen zum Einsatz gelangen. Den Begriffsbestimmungen des Art 3 zufolge muss es sich dabei um Syntheseverfahren handeln, bei denen aus dem Anhang I-Stoff letztlich ein in seiner Molekülstruktur völlig anderer Stoff hervorgeht und der Umsetzungsprozess auch mit keinen nennenswerten Emissionen verbunden ist.