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2.1.1 Berührungspunkte zum Chemikalienrecht
Es ist gemäß denn B-UHG klar, dass jeglicher berufliche Umgang mit gefährlichen Chemikalien, Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten prinzipiell dazu geeignet ist, dass man in den Geltungsbereich des Umwelthaftungsrechtes fällt, auch wenn die zB im B-UHG verwendeten Begriffe teilweise nicht mit den Definitionen im Chemikalienrecht übereinstimmen und die vorhandenen Verweise nicht überall aktuell sind. Zentrale Begriffe aus dem Chemikalienrecht kommen in den Umwelthaftungsvorschriften nicht vor, nämlich das „Inverkehrbringen“ oder das „Bereitstellen auf dem Markt“, man sollte sich aber nicht darüber täuschen, dass dies zur Folge haben könnte, dass man etwa als Handelsbetrieb, der auch gefährliche Chemikalien im Angebot hat, deswegen nicht vom Geltungsbereich und damit von den Verpflichtungen gem dem Umwelthaftungsrecht erfasst wäre.