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Dokument-ID: 967169
8 Beschränkungen für Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe (Titel VIII)
Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen können sich auf einen Stoff selbst, einen Stoff in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis bzw einen Stoff als Verunreinigung beziehen. Eine solche Maßnahme kann die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes beschränken oder ganz verbieten. Zweck einer Beschränkung bzw eines Verbotes ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor nicht zumutbaren Risiken, die von Chemikalien ausgehen können.