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3.2.5 Besondere Verfahrensbestimmungen (§ 5)
Mit dieser Bestimmung im Biozidproduktegesetz wird insbesondere an die Artikel 7, 25 und 26 sowie 41–44 der EU-Biozidprodukteverordnung angeknüpft. Weil in praktisch allen wichtigen Verfahren gemäß der EU-Biozidprodukteverordnung die zuständigen Behörden mit Dienststellen der Europäischen Union oder anderen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten müssen, und Verfahren ja bei der ECHA oder anderen zuständigen Behörden eingeleitet werden können, braucht es besondere Verfahrensregelungen, die die Mitwirkung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als zuständige Behörde regeln. Es ist also ausdrücklich beschrieben, wann die Bundesministerin dazu verpflichtet ist, ein Verwaltungsverfahren zu eröffnen und durchzuführen bzw sich an einem Verfahren (auf EU-Ebene) zu beteiligen. Da im Fall von Unionszulassungen und Zulassungen im vereinfachten Verfahren der Antragsteller den berichterstattenden Mitgliedstaat nur mit dessen Zustimmung wählen darf, und dazu in der EU-Biozidprodukteverordnung die Vorgangsweise detailliert festgelegt ist, ist im Biozidproduktegesetz dazu ergänzend festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Bundesministerin ihre Zustimmung zu erteilen hat und in welcher Form dies zu geschehen hat (mit Bestätigung, die auf Anfrage immer dann zu erteilen ist, wenn nicht wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen – wobei als derartige Interessen allenfalls die Unmöglichkeit zur Aufbringung der notwendigen Ressourcen infrage kommen wird). Die Bestätigung der Übernahme der vom Antragsteller gewünschten Funktion sind zur Vorlage bei der Agentur auszustellen, auch wenn noch kein formales Anbringen bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingegangen ist. Wer eine Bestätigung dafür, dass die Bundesministerin als berichterstattender Mitgliedstaat tätig werden wird, erwirken will, muss allerdings auch glaubhaft machen, dass er die voraussichtlich anfallenden Gebühren fristgerecht entrichten wird.