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Dokument-ID: 259683
1.2.3 Beurteilung der Gefahren durch Arbeitsstoffe
Arbeitgeber müssen die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten.
Neben den Eigenschaften der Arbeitsstoffe nach § 40 ASchG sind die Bedingungen der Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren immer zu erheben und zu berücksichtigen. Hierzu zählen: