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8.2.68 Bis(pentabromphenyl)ether (Decabromdiphenylether, DecaBDE)
In Eintrag 67 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung sind Beschränkungen betreffend Bis(pentabromphenyl)ether (Decabromdiphenylether, DecaBDE), CAS-Nr 1163-19-5 enthalten. Die Verordnung (EU) 2017/227 vom 9. Februar 2017 inkludierte diese in Anhang XVII. Damit darf nach dem 2. März 2019 DecaBDE als Stoff grundsätzlich nicht mehr hergestellt und in Verkehr gebracht werden. Verboten ist auch die Verwendung in der Produktion und das Inverkehrbringen von DecaBDE als Bestandteil eines anderen Stoffes (inkl Verunreinigung) bzw in einem Gemisch sowie in Erzeugnissen und Teilen von Erzeugnissen, in denen DecaBDE nur unter 0,1 Gewichtsprozent enthalten ist.