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2.9.7 CLP-Verordnung
Die Verordnung (EG) Nr 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 1907/2006 ABl Nr L 353 vom 31.12.2008 S 1 – auch „CLP-Verordnung“ genannt – ist neben der REACH-Verordnung wohl aktuell die wichtigste Verordnung des geltenden EU-Chemikalienrechtes. Die CLP-Verordnung ist am 20. Jänner 2009 in Kraft getreten und gilt seither in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Regelungsgegenstand dieser EU-Verordnung ist die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, die genauen Kriterien folgen. Diese Kriterien stammen vom so genannten „GHS“– dem „Globally Harmonized System for the Classification and Labelling of Chemicals“, das ua von verschiedenen Organisationen der Vereinten Nationen ausgearbeitet worden ist und seit dem Jahr 2002 als UNECE-Empfehlung als Basis für ein weltweit vereinheitlichtes Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien dient. Das GHS ist inhaltlich durchaus mit dem System der (früheren) Stoff- und der Zubereitungsrichtlinie vergleichbar, enthält aber andere Einteilungen der gefährlichen Eigenschaften (die nun „Gefahrenklassen“ heißen), etwas abweichende Einstufungskriterien und Methoden und auch neue Vorschriften für die Gestaltung der Kennzeichnung und die Angaben in der Kennzeichnung, wodurch sich die CLP-Verordnung doch in vielen Details von der früheren einschlägigen EU-Regelungen unterscheidet.