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Neu Dokument-ID: 1070957

Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2.24 Cadmium und Cadmiumverbindungen

Gem Eintrag 23 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung sind Beschränkungen für Cadmium und Cadmiumverbindungen festgelegt.

Die in der REACH-Verordnung verankerten Beschränkungsmaßnahmen hinsichtlich Cadmium und Cadmiumverbindungen können thematisch in vier Bereiche gegliedert werden: Verwendung von Cadmium für Kunststoffe, für Farben, für das Hartlöten sowie zur Vercadmierung.

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