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Paul Krajnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.10 Datenverkehr, Vollziehung und Überwachung

Zur Verwertung von Daten, die der Behörde vorliegen, zum Datenverkehr sowie zur Vertraulichkeit von Daten und Unterlagen verweist § 7 des Biozidproduktegesetzes auf die detaillierten Regelungen der EU-Biozidprodukteverordnung, die in den Art 59 bis 64 festgelegt sind.

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