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Hermann Götsch - Gernot Wurm | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3 Definition „gewerblicher Verwender“

Das österreichische Chemikalienrecht und das Chemikalienrecht der Europäischen Union legen in verschiedenen Bestimmungen als Voraussetzung dafür, dass ein bestimmter Stoff oder ein bestimmtes Gemisch, wenn diese gefährliche Eigenschaften aufweisen, nur abgegeben oder verwendet werden dürfen, wenn dies zum Zweck einer Art „gewerblicher Verwendung“ erfolgt. Auch gewisse Verpflichtungen oder auch Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen sind so formuliert, dass diese einerseits auf „gewerbliche Verwender“ im weitesten Sinn der Bedeutung und/oder andererseits auf „Endverbraucher“ im Sinn von (End)„Konsumenten“ abgestimmt sind. Hierbei ist zu beachten, dass im EU-Recht die Bezeichnung „gewerblich“ deutlich anders verstanden wird als im österreichischen Verwaltungsrecht. Im EU-rechtlichen Zusammenhang stellt die Bezeichnung nicht nur auf Tätigkeiten ab, wie sie in der österreichischen Gewerbeordnung definiert sind und damit das „gewerbliche“ Verwenden letztlich vom Regelungsumfang her ausschließlich Tätigkeiten erfasst, die im Rahmen des Genehmigungsregimes der Gewerbeordnung ausgeübt werden, sondern der Ausdruck „gewerblich“ stellt (wie gleichermaßen ähnliche Begriffe) im EU-Recht die Abgrenzung zu rein privaten, „hobbymäßigen“ Verwendungen dar, die jedenfalls nicht zu beruflichen Zwecken erfolgen.

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