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2.9.4 Detergenzien-Verordnung
Die Verordnung (EG) Nr 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien, ABl Nr L 104 vom 08.04.2004, S 1, zählt zu den schon länger in Kraft befindlichen EU-Verordnungen und enthält Umweltschutzvorschriften für Wasch- und Reinigungsmittel. In der Detergenzien-Verordnung, die gem Art 95 EGV (entspricht Art 114 AEUV) als „Harmonisierungsmaßnahme“ beschlossen worden ist, sind besondere Vorschriften, die beim Inverkehrbringen von so genannten Detergenzien – üblicherweise als Wasch- und Reinigungsmittel bezeichnet – seit dem 8. Oktober 2005 zu befolgen sind, festgelegt. Dabei handelt es sich um technische Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit von waschaktiven Substanzen (Tensiden) in Detergenzien und um spezielle, gegebenenfalls in Bezug auf die Gefahrenkennzeichnung zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen hinsichtlich der Art bestimmter Inhaltsstoffe (Tenside, Duftstoffe, etwaige sensibilisierende Inhaltsstoffe etc), wobei die entsprechenden Angaben auf Detergenzien anzubringen sind. Diese speziellen Kennzeichnungsanforderungen sind von der „Gefahrenkennzeichnung“ gemäß den gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Gemischen unabhängig und auf Packungen von Detergenzien für Verbraucher auch dann anzubringen, wenn keine gefährliche Eigenschaft vorliegt. Die Hersteller von Detergenzien müssen auch ein Datenblatt zur Zusammensetzung für die Wasch- und Reinigungsmittel, die sie in Verkehr setzen, für jedermann im Internet bereithalten und eine ausführlichere Version des Datenblattes zur Information der Vergiftungsinformationszentrale verwenden. Wenn alle Angaben enthalten sind, kann dies unter Umständen auch in Form eines Sicherheitsdatenblattes geschehen, an und für sich ist das Detergenzien-Datenblatt aber kein Sicherheitsdatenblatt, sondern ein anderes, eigenes Format.