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8.2.60 Dichlormethan in Abbeizmitteln für Farben
In Eintrag 59 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung sind Beschränkungen betreffend den Stoff Dichlormethan (DCM), CAS-Nr 75-09-2, festgelegt. Dieser – giftige – Stoff darf in der EU nach dem 6. Dezember 2010 nicht mehr als Bestandteil in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder darüber in Farbabbeizern, die für „Konsumenten“ („die breite Öffentlichkeit“) oder für gewerbliche Verwender bestimmt sind, „erstmalig“ in Verkehr gebracht werden (das heißt, dass Hersteller und EU-Importeure solche Farbabbeizer ab dem 6. Dezember 2010 nicht mehr abgeben dürfen). Das „weitere“ Inverkehrbringen von Dichlormethan in Farbabbeizern, die für „Konsumenten“ oder gewerbliche Verwender bestimmt sind und 0,1 Gewichtsprozent oder mehr an Dichlormethan enthalten, ist dann seit dem 6. Juni 2011 verboten.