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2.4 Die Definition des chemischen Stoffes gemäß der REACH-Verordnung
Die Registrierung chemischer Stoffe setzt eine eindeutige Definition bzw Benennung des jeweiligen Stoffes voraus. Dafür bedarf es praktikabler Bestimmungs- und Nachweismethoden, aber auch einer klaren Einteilung. Diese Anforderungen sind nicht immer einfach zu erfüllen. Deshalb werden im Rahmen der technischen Leitfäden auch Fragen der (möglichst) exakten Definition und Beschreibung von Stoffen behandelt. Als neuestes Hilfsinstrument, welches verstärkt Anwendung findet, wurde das Konzept der SIP (Substance Identification Profile) entwickelt. Die technischen Leitfäden folgen bei der Beurteilung der Stoffidentität grundsätzlich den Anforderungen des Anhang VI, Abschnitt 2. Diese Anforderungen basieren auf den Erfahrungen aus dem „alten“ Recht und folgen in vielerlei Hinsicht den Bestimmungsgrundsätzen für das EINECS (Europäisches Altstoffverzeichnis).