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Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2.77 Diisocyanate – Beschränkung und Schulungspflicht

Im Eintrag 74 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung sind Beschränkungen betreffend die Verwendung und das Inverkehrbringen von Diisocyanaten festgelegt. Die Verordnung (EU) 2020/1149 vom 3. August 2020 inkludierte diese in Anhang XVII. Diese Beschränkungsinitiative wurde durch Deutschland gesetzt. Unter „Diisocyanat“ sind sämtliche Verbindungen mit der chemischen Formel „O=C=N-R-N=C=O“ zu verstehen, wobei R eine aliphatische oder aromatische Kohlenwasserstoffeinheit beliebiger Länge sein kann. Damit wurde die Definition ziemlich weit gefasst. Die beiden am häufigsten eingesetzten Diisocyanate sind TDI (Toluoldiisocyanat) und MDI (Methylendiphenyldiisocyanat), gefolgt von HDI (Hexamethylendiisocyanat), IPDI (Isophorondiisocyanat), NDI (1,5-Naphtylen-Diisocyanat), TMXDI (Tetramethylxylylendiisocyanat), HMDI (Dicyclohexylmethandiisocyanat), NBDI (2,5-Bis-isocyanatomethylbicyclo(2.2.1)heptan) und polymerem MDI.

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