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Dokument-ID: 396867
2.1.2 Durchführungserlass BMLFUW zur GiftV 2000
Allgemeine Erläuterungen
Rechtscharakter von Erlässen
Erlässe sind – zum Unterschied von Verordnungen – rein verwaltungsinterne Normen. Sie beanspruchen keine Wirksamkeit nach außen, dh, die Rechtsadressaten werden durch sie nicht zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet und ihnen gegenüber können sich die Vollzugsorgane nur auf Gesetze und Verordnungen, nicht aber auf Erlässe berufen. Daher braucht ein Erlass auch nicht kundgemacht zu werden, sondern wird lediglich behördenintern verteilt.