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Dokument-ID: 994205
7.5 Einstufung von nikotinhaltigen Gemischen (Liquids)
Um zu entscheiden, wie Gemische in Bezug auf die akute Toxizität für die menschliche Gesundheit einzustufen sind, werden „Schätzwerte für die Akute Toxizität“, so genannte ATE-Werte, verwendet. Um eine harmonisierte Einstufung von Gemischen in der EU zu erleichtern, wurden harmonisierter ATE-Werte in die Einträge in Anhang VI EU-CLP-Verordnung aufgenommen. Für Nikotin gelten seit dem 1. Dezember 2018 gem Art 37 EU-CLP-Verordnung harmonisierte ATE-Werte für die verschiedenen Expositionsrouten (inhalativ, oral, dermal).