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Dokument-ID: 1171792
2.2.5 Emissionskontrolle
Kapitel V der EU-Verordnung 2024/590: Emissionskontrolle
Rückgewinnung und Zerstörung bereits verwendeter ozonabbauender Stoffe (Art 20)
In Art 20 Abs 1 der Verordnung wird der Betreiber bzw Inhaber einer Kälte- oder Klimaanlage, einer Wärmepumpe, von Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe (somit auch solche des Anhanges II) als Lösungsmittel beinhalten, und von Brandschutzeinrichtungen oder Feuerlöschern verpflichtet, bei Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie auch vor dem Abbau oder der Entsorgung der jeweiligen Anlage bzw Einrichtung die Rückgewinnung der Stoffe zu veranlassen, um sie dem Recycling, der Aufarbeitung oder der Zerstörung zuführen zu können.