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Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3 Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu einer ähnlichen Entscheidung des UVS Kärnten

In einem weiteren, ähnlich gelagerten Fall, Geschäftszahl 2009/07/0126 des Verwaltungsgerichtshofes, Entscheidungsdatum 23. Mai 2013, bei dem es ebenfalls um ein (außerordentliches) Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des UVS Kärnten ging, ist die Beschwerde des Betroffenen, zu Unrecht wegen Übertretungen des ChemG 1996 und des (damaligen) BiozidG, BGBl I Nr 105/2000, bestraft worden zu sein, abgewiesen worden und das Straferkenntnis des UVS Kärnten ist bestätigt worden. In diesem Verfahren hat auch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme erstattet. Neben Fragen zur Selbstbedienungsverordnung, zur Verantwortlichkeit als Importeur gemäß der damaligen Version des § 27 ChemG 1996 waren auch Kennzeichnungsverpflichtungen sowie die Verpflichtung zur Anbringung des Entsorgungspiktogrammes gem § 27 ChemV 1999 Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof.

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