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1.4.4 Erläuterungen zu den Begriffsbestimmungen der EU-Detergenzien-Verordnung 2026
Definitionen
Die EU-Detergenzien-Verordnung (EU) 2026/405 enthält in ihrem Art 2 die für die Anwendung der Verordnung maßgeblichen Begriffsbestimmungen, die damit auch in Österreich verbindlich sind. Es werden als wesentliche Begriffe „Detergens“ und die von diesen Produkten zu erfüllenden Eigenschaften bzw Funktionen, sowie weiters „für den Verbraucher bestimmtes Waschmittel“ und „für den Verbraucher bestimmtes Maschinengeschirrspülmittel“, „Reinigung“, „Stoff“ im Sinne einer chemischen Substanz, „Gemisch“, „Tensid“, und „Bioabbaubarkeit“ als „vollständige aerobe Bioabbaubarkeit“, „Folien“, „Inverkehrbringen“ und „Bereitstellung auf dem Markt“, „Nachfüllen“, „Hersteller“ und weitere Wirtschaftsakteure, einer für den Vollzug und die Überwachung in den Mitgliedstaaten einheitlich anzuwendenden Definition zugeführt.