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1.2.2 Erläuterungen zu den Begriffsbestimmungen der EU-Detergenzien-Verordnung
Definitionen
Die EU-Detergenzien-Verordnung enthält in ihrem Art 2 die für die Anwendung der Verordnung maßgeblichen Begriffsbestimmungen, die damit auch in Österreich verbindlich sind. Es werden die Begriffe „Detergens“ und die unter diese Sammelbezeichnung fallenden Produkte „Waschhilfsmittel“, „Wäscheweichspüler“, „Putzmittel“ und „andere Wasch- und Reinigungsmittel“ sowie weiters „für den Verbraucher bestimmtes Waschmittel“ und „für den Verbraucher bestimmtes Maschinengeschirrspülmittel“, „Waschen“, „Reinigung“, „Stoff“, „Gemisch“, „Tensid“, Formen der „Bioabbaubarkeit“ („primäre Bioabbaubarkeit“, „vollständige aerobe Bioabbaubarkeit“), „Inverkehrbringen“ und „Bereitstellung auf dem Markt“, „Hersteller“, „medizinisches Personal“ und schließlich „Detergens für den industriellen und institutionellen Bereich“ einer für den Vollzug und die Überwachung in den Mitgliedstaaten einheitlich anzuwendenden Definition zugeführt.