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1.2.3 Erläuterungen zu den in der EU-Detergenzien-Verordnung festgelegten Maßnahmen
Zulässigkeit des Inverkehrbringens
Die der EU-Detergenzien-Verordnung unterliegenden Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel, die in der Regel der für Gemische geltenden Definition entsprechen) und auch Tenside, die dazu bestimmt sind, als Komponente einem Detergens zugesetzt zu werden, dürfen – auch wenn sie separat für sich vertrieben werden – nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in der Verordnung genannten Anforderungen, Bedingungen und Beschränkungen erfüllt werden. Für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen ist nach der Diktion der Verordnung der „Hersteller“ verantwortlich, wobei dieser Begriff denjenigen einschließt, der als Importeur ein Detergens erstmalig in den Gemeinschaftsmarkt einführt. Dazu ist in Art 3 Abs 2 der Verordnung ausdrücklich festgelegt, dass Hersteller von Detergenzien in der EU niedergelassen sein müssen.