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Klaus Schaubmayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4 Formen des „Inverkehrbringens“ und die damit verbundenen chemikalienrechtlichen Verantwortlichkeiten

In den folgenden Ausführungen wird vor allem auf das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen (Gemischen) und Erzeugnissen (Fertigwaren) eingegangen, wie es in den Regelungen des ChemG 1996 und im EU-Recht angesprochen ist. Die entsprechenden Definitionen der direkt geltenden EU-Verordnungen – in denen in der Regel jeweils auch das Inverkehrbringen definiert ist – finden ebenfalls Erwähnung. Soweit vom „Inverkehrbringen“ im Sinne des ChemG 1996 gesprochen wird, ist darunter auch (noch) der Ausdruck „Inverkehrsetzen“ gemeint, der früher – immer schon mit gleicher Bedeutung – im österreichischen Chemikalienrecht üblich war und im ChemG 1996 erst mit dem 01.03.2012 durch das Wort „Inverkehrbringen“ ersetzt worden ist. In den geltenden Durchführungsverordnungen zum ChemG 1996 ist teilweise noch von „Inverkehrsetzen“ die Rede, weshalb ins ChemG 1996 (§ 2 Z 4 letzter Satz ChemG 1996 in der Fassung mit den Änderungen durch BGBl I Nr 7/2012) sogar ausdrücklich aufgenommen worden ist, dass die Ausdrücke „Inverkehrbringen“ und „Inverkehrsetzen“ inhaltlich gleich zu verstehen sind und sozusagen als „Synonyme“ gebraucht werden.

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