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Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2.3 Gefährliche flüssige Stoffe und Gemische sowie Lampenöle

Der 3. Eintrag des Anhanges XVII der REACH-Verordnung enthält eigentlich drei unterschiedliche Beschränkungen: einerseits jene für bestimmte Spiele und Dekorationsgegenstände (Ziffern 1 und 2), andererseits die Beschränkungen für aspirationstoxische Lampenöle (Ziffern 3 bis 7) und schließlich jene für flüssige aspirationstoxische Grillanzünder (Ziffern 5 bis 7).

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