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Dokument-ID: 246928
2.2.1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Kapitel I der EU-Ozon-Verordnung 2024/590: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand (Art 1)
Den Gegenstand der Verordnung (EU) 2024/590 bilden „Vorschriften für die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Lagerung und anschließende Lieferung von ozonabbauenden Stoffen und für ihre Verwendung, Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung, für die Übermittlung von Informationen über diese Stoffe sowie die Aus- und Einfuhr, das Inverkehrbringen, die anschließende Lieferung und die Verwendung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen“.