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1.1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich von REACH umfasst grundsätzlich alle Stoffe als solche, in Gemischen und in manchen Spezialfällen in Erzeugnissen, die in der EU hergestellt bzw in die EU importiert werden. Die Eigenschaften – insbesondere die Gefährlichkeit – spielt dabei keine Rolle. Damit ist der Geltungsbereich sehr breit gefasst und in wesentlichen Punkten deutlich umfassender, als dies davor der Fall war. So unterlagen im „alten“ Recht zB nicht in Verkehr gebrachte Stoffe bzw Zwischenprodukte keiner Meldung. Wesentlich für die detaillierte Ausformung des Geltungsbereichs sind insb die Art 2 und 56. Außerhalb des Geltungsbereiches sind in erster Linie Bereiche, für die es bereits andere Regelungsmechanismen gibt. In diesem Zusammenhang spielt die Verwendung eines Stoffes eine wichtige Rolle, da auch diese die Abgrenzung des Geltungsbereiches beeinflussen kann.