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3.2.4 Genehmigungs- und Zulassungsanträge (Anbringen – § 4)
Mit dieser Bestimmung im Biozidproduktegesetz wird an diverse Artikel der EU-Biozidprodukteverordnung angeknüpft, insbesondere an jene, die besondere Verfahrensvorschriften für die Mitwirkung bzw Durchführung der Verfahren durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorsehen (zB die Artikel 17 bis 39 und Artikel 53 sowie 56). Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist aber Artikel 71 der EU-Biozidprodukteverordnung, in dem die zwingende Verwendung des „Registers für Biozidprodukte“ („R4BP“) im Sinne einer elektronischen Eingabeplattform vorgeschrieben ist. Da es sich dabei um eine sonst nach österreichischem Recht nicht zulässige Art der Zustellung eines Antrages an die Behörde handeln würde, musste ergänzend geregelt werden, dass Anträge über das „R4BP“ einzubringen sind, bzw dass solche „Anbringen“ gegebenenfalls als ordnungsgemäß eingebrachte Anträge zu behandeln sind. Es ist also ausdrücklich klargestellt, dass Anträge nur dann als rechtswirksam eingebracht gelten, wenn sie über die ECHA in das Register für Biozidprodukte eingetragen worden sind. Der Kern dieser Regelung ist die unmittelbare Anordnung in Artikel 71 der EU-Biozidprodukteverordnung, im Biozidproduktegesetz wird dazu nur festgehalten, welche Auswirkungen die vorgeschriebene Vorgangsweise bei der Antragstellung hat. Für die betroffenen Unternehmen ist besonders wichtig darauf zu achten, dass man sich des „R4BP“ bedient, sonst gelten Anträge eben nicht als eingebracht und es könnten wichtige Termine versäumt werden, insbesondere der Termin zur Einbringung von Zulassungsanträgen, wenn ein alter Wirkstoff bewertet worden ist.