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2.14 Giftrechtliche Bestimmungen
Die Grundlage für das österreichische „Giftrecht“ bildet der III. Abschnitt des ChemG 1996. Demnach sind Gifte Stoffe oder Gemische, die gem der CLP-VO als akut toxisch der Kategorie 1, 2 oder 3 oder in die Gefahrenklasse der spezifischen Zielorgantoxizität, Kategorie 1, bei einmaliger Exposition, einzustufen sind. Das „Giftrecht“ ist ein österreichisches Spezifikum und hatte keine Grundlage im EU-Recht. Für „Gifte“ iSd § 35 ChemG 1996 gelten insb spezielle Anforderungen in Bezug auf die Abgabeberechtigung (dazu ist eine einschlägige gewerberechtliche Befugnis notwendig) und die Bezugsberechtigten (es muss die Notwendigkeit zum Giftbezug gegeben sein, der Abnehmer muss sachkundig sein und über eine aktuelle Erste-Hilfe-Ausbildung verfügen), zudem die Pflicht zur Bestellung eines Giftbeauftragten, für Unternehmen, die Gifte abgeben dürfen (ausgenommen Apotheken) etc