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2.1 Giftverordnung 2000
Allgemeines
Die Giftverordnung 2000 ist die wichtigste Durchführungsverordnung zum giftrechtlichen Teil des Chemikaliengesetzes 1996 und enthält detaillierte Vorschriften zu den wesentlichen Bereichen des Giftrechtes. Am Beginn der GiftV 2000 steht die Definition für „Gifte“ (also eigentlich eine Wiederholung des Inhaltes des § 35 ChemG 1996), darauf folgt eine allgemeine Sorgfaltspflicht, dann kommen die Regelungen über die Bezugsberechtigungen, über die Sachkunde, über den sorgsamen Umgang mit Giften, über Kennzeichnungs-, Melde- und Informationspflichten sowie über die Aufzeichnungen, die zu führen sind, wenn man „Gifte“ herstellt, abgibt oder zur Verwendung bezieht. Zur GiftV 2000 gehören auch fünf Anlagen, in denen zB Muster für Anträge und Genehmigungen bzw Bescheinigungen gem der GiftV 2000 dargestellt sind, und zudem auch die Vorgaben – einschließlich der Themen und der erforderlichen Stundenanzahl – für Sachkundekurse und für Kurse in „Erster Hilfe“. Auch Beschreibungen dafür, welche Berufsausbildungen als geeignet erscheinen, dass man für die Verwendung von bestimmten, für einige technische Berufe typischen Giften als „fachlich qualifiziert“ gilt, sind nun in den Anlagen zur Giftverordnung enthalten.