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4.3 Informationspflichten
Das „Sicherheitsdatenblatt“ für ungefährliche Stoffe
Neben dem Sicherheitsdatenblatt nach Art 31 sieht REACH auch eine Informationsverpflichtung für die ungefährlichen Stoffe vor, für die keine Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes notwendig ist. Das regelt Art 32. Insbesondere sollen damit verfügbare und sachdienliche Informationen über den Stoff, die notwendig sind, damit geeignete Risikomanagementmaßnahmen ermittelt und angewendet werden können, übermittelt werden. Dabei kann es sich beispielsweise auch um Einzelheiten zu den Anforderungen für die Registrierung eines Stoffes handeln oder um die Absicherung, dass die Verwendung eines Stoffes entsprechend der Zulassung oder Beschränkung erfolgt. Diese Informationen müssen stets auch rechtzeitig aktualisiert werden, damit anschließend geeignete Maßnahmen getroffen werden können.