© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 993671

Verena Ehold - Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2.1 Inverkehrbringen von ätherischen Ölen gemäß EU-Kosmetikverordnung

Erfüllen ätherische Öle überwiegend einen kosmetischen Zweck, so gelten nur die Bestimmungen der EU-Kosmetikverordnung:

  • Verantwortliche Person: Für jedes in der EU in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel muss eine verantwortliche juristische oder natürliche Person benannt werden.
  • Produktinformationsdatei: Sicherheitsbericht mit Sicherheitsbewertung in Bezug auf die kosmetische Wirkung; die Produktinformationsdatei ist an einer auf dem Etikett angegebenen Anschrift verfügbar.
  • Notifizierung von kosmetischen Mitteln: Die verantwortliche Person muss vor dem Inverkehrbringen umfangreiche Daten über das „Cosmetic-Products-Notification Portal“ (CPNP) melden – https://webgate.ec.europa.eu/cpnp/.
  • Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht von Nanomaterialen: genauso wie die Verpflichtung, Sicherheitsdaten zu übermitteln und bis 11. Januar 2014 einen Katalog aller Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln zu erstellen (in der Regel nicht relevant für ätherische Öle).
  • Kennzeichnung und Werbung: Bei Kennzeichnung, Bereitstellung auf dem Markt und Werbung dürfen keine irreführenden Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht-bildhafte Zeichen verwendet werden.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Chemikalienrecht für österreichische Betriebe in unserem Shop! Zum Shop