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Dokument-ID: 994213
7.6 Kennzeichnung und Verpackung von nikotinhaltigen Gemischen (Liquids)
Wenn ein Liquid nach der EU-CLP-Verordnung als gefährlich einzustufen ist, dürfen elektronische Zigaretten und deren Nachfüllbehälter nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den einschlägigen Bestimmungen des TNRSG auch den Kennzeichnungs- und Verpackungsbestimmungen der EU-CLP-Verordnung entsprechen.