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Paul Krajnik - Hermann Götsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.13 Kennzeichnung von behandelten Waren (§ 13)

Mit dieser Bestimmung im Biozidproduktegesetz wird an Artikel 58 der EU-Biozidprodukteverordnung angeknüpft, der die Kennzeichnung von behandelten Waren festlegt. Gem § 13 des Biozidproduktegesetzes hat die diesbezügliche Kennzeichnung in Österreich – ihre schriftlichen Inhalte betreffend – jedenfalls (auch) in deutscher Sprache zu erfolgen. Darüber hinaus ist auch für diese Kennzeichnungspflicht eine Zuordnung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit festgelegt. Verantwortlich ist der, der die behandelte Ware in Verkehr bringt. Da das „Inverkehrbringen“ aber auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgen kann, gibt es dann keinen Verantwortlichen in Österreich. Bei einem Breitstellen auf dem Markt (bzw schon beim Anbieten) in Österreich ist dann aber – und dies ist verwaltungsrechtlich auch möglich – der Verantwortliche in einem anderen EU-Staat zu belangen.

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