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Hermann Götsch - Gernot Wurm | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.3 Konsequenzen der Verantwortlichkeit

Mittelbare Konsequenzen der Verantwortlichkeit

Ziel und Zweck der Vielzahl an Vorschriften des besonderen Verwaltungsrechts, dem auch das Chemikalienrecht zuzurechnen ist (abgesehen von bestimmten Regelungen in der EU-Verordnung über Vorläuferstoffe von Explosivstoffen), ist es, zumindest mittelbar durch konkrete Anordnungen und die Festlegung bestimmter Sorgfaltspflichten einen Rahmen zu schaffen, um allgemein einen möglichst hohen Grad an Sicherheit für die Bevölkerung zu gewährleisten. Im Fall des Chemikalienrechts gilt es, den Gefahren beim Umgang mit Chemikalien Rechnung zu tragen und durch geeignete Anordnungen und Sorgfaltspflichten dazu beizutragen, dass Unfälle möglichst vermieden werden und Belastungen für die Umwelt oder Einwirkungen auf sie weitestgehend vermieden werden.

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