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1.2.2 Liste der Gefahrenhinweise – H-Sätze (Hazard Statements)
Die Gefahrenhinweise sind gemäß Anhang I Teile 2, 3, 4 und 5 der CLP-Verordnung anzuwenden. Bei der Wahl der Gefahrenhinweise gem Art 21 und Art 27 der CLP-Verordnung können Lieferanten die kombinierten Gefahrenhinweise gemäß diesem Anhang verwenden. Gem Art 27 kann bei der Kennzeichnung die folgende Rangfolgeregelung für Gefahrenhinweise gelten:
a) Wird der Gefahrenhinweis H410 „Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung“ zugeordnet, kann der Gefahrenhinweis H400 „Sehr giftig für Wasserorganismen“ entfallen.
b) Wird der Gefahrenhinweis H314 „Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden“ zugeordnet, kann der Gefahrenhinweis H318 „Verursacht schwere Augenschäden“ entfallen.