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Paul Krajnik - Hermann Götsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.10 Melde- und Berichtspflichten (§ 10)

Mit dieser Bestimmung im Biozidproduktegesetz wird an Artikel 65 der EU-Biozidprodukteverordnung angeknüpft. Hier ist die Verpflichtung – die die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie trifft – verankert, der Europäischen Kommission alle fünf Jahre jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Bericht über die Vollziehung der EU-Biozidprodukteverordnung zu übermitteln. Die Berichte müssen zB über die Überwachungsmaßnahmen, über allfällige Vergiftungsfälle, Erfahrungen über potenzielle Risiken von Nanomaterialien oder verfügbare Informationen über schädliche Umweltauswirkungen Auskunft geben.

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