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3.9.1 Einleitung und Grundlagen
Bisher bestand in Österreich die Verpflichtung, alle als „gefährlich“ eingestuften Gemische und Gemische mit gefährlichen Stoffen unter dem Einstufungsgrenzwert an die Umweltbundesamt GmbH zu melden. Dies regelte insbesondere das ChemG 1996, § 54. Dazu verpflichtet war der Akteur, der das Gemisch als erstes in Österreich in Verkehr setzt. Die Meldung umfasste die Übermittlung des relevanten Sicherheitsdatenblattes. Diese Verpflichtung wurde im Wesentlichen durch eine neue Meldeverpflichtung gem Art 45 der CLP-Verordnung ersetzt und die Meldung von Sicherheitsdatenblättern ist nur mehr sehr eingeschränkt für Gemische, die ausschließlich industriell verwendet werden, möglich.