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Dokument-ID: 978911
Nachgeschalteter Anwender
Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen (also beruflichen) Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. Ein aufgrund des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr 1907/2006 ausgenommener Reimporteur gilt als nachgeschalteter Anwender.
(REACH Artikel 3.13; CLP Artikel 2.19)