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5.1 Ökodesign-Verordnung
Der Europäische Grüne Deal vom 11. Dezember 2019 hat sich ua zum Ziel gesetzt, eine nachhaltige Wirtschaft durch eine „moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale“ Kreislaufwirtschaft zu erreichen. Bei diesem Wandel kommt Produkten eine entscheidende Rolle zu. Die Europäische Kommission unterstreicht, dass die derzeitigen Produktionsverfahren und Verbrauchsmuster nach wie vor zu linear sind und vom Durchsatz neuer Werkstoffe, die abgebaut, gehandelt, zu Waren verarbeitet und schließlich als Abfall entsorgt oder als Emissionen ausgestoßen werden, abhängig sind. Um diesen Übergang zu beschleunigen, wurde am 11. März 2020 der Kreislaufwirtschaftsaktionsplan vorgestellt. Unter den dort angekündigten Maßnahmen findet sich auch die so genannte Nachhaltige Produktinitiative, die den Verbraucher:innen „hochwertige, funktionelle und sichere Produkte bieten [soll], die effizient und erschwinglich, langlebiger und auf Wiederverwendung und Reparatur sowie ein hochwertiges Recycling ausgelegt sind“ . • [Fußnote: Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG.] Unter den legislativen Maßnahmen ist neben der Batterien-Verordnung und der Verordnung über Bauprodukte auch die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte.